Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

 

Für unsere sämtlichen Angebote und Verkäufe, auch alle zukünftigen, gelten nur die nachstehenden Bedingungen. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder einer Teillieferung gelten unsere Bedingungen als angenommen.

1. Unsere Angebote sind stets freibleibend
Vereinbarungen zwischen dem Abnehmer und uns bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Das gilt auch für Nebenabreden oder Abänderungen jeglicher Art. Unsere Agenten und Vertreter sind nicht bevollmächtigt, für uns verbindliche Erklärungen abzugeben.

2.1 Unsere Angaben über Masse, Gewichte, Güte, Leistung und sonstige Beschaffenheit der angebotenen Waren sind, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt ist, nur annähernd und unverbindlich. Gleiches gilt für die Beschreibungen, Abbildungen und technischen Angaben in unseren Prospekten, Preislisten und sonstigen Ankündigungen.

2.2 Abweichungen im Rahmen üblicher Toleranzen und Gebräuche, insbesondere Abweichungen von Mass, Gewicht und Güte nach den einschlägigen DIN-Normen, sind uns immer gestattet. Das Wort „circa“ vor der Mengenangabe berechtigt uns, bis zu 10% mehr oder weniger zu liefern.

2.3 Teillieferungen sind uns immer gestattet.

3.1 Treten bei uns, beim Hersteller oder einem Zulieferanten ohne unser Verschulden Umstände ein, die sich dahin auswirken, dass uns die Lieferung verkaufter Waren unmöglich oder wesentlich erschwert wird (z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Streik und Aussperrung sowie alle Fälle höherer Gewalt), so sind wir für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkungen von der Lieferungspflicht entbunden; nach unserer Wahl können wir die getroffenen Abschlüsse auch ganz oder teilweise annullieren. Verzugs- oder Entschädigungsansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

3.2 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleiben immer vorbehalten.

4.1 Von uns angegebene Lieferzeiten und -termine sind stets nur annähernd und unverbindlich. Sie verschieben sich entsprechend, wenn und solange nicht alle Einzelheiten des Geschäftes und seiner Ausführung geklärt sind, oder wenn Umstände der unter Ziffern 3.1 und 3.2 genannten Art eintreten.

4.2 Falls wir in Lieferverzug geraten, kann uns der Käufer mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens vier Wochen betragen muss. Nach Ablauf dieser Nachfrist darf er vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet worden ist. Verzugs- oder Entschädigungsansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

5.1 Nimmt der Besteller die Ware nicht ab, so können wir nach unserer Wahl entweder auf Erfüllung, nämlich auf sofortiger Zahlung des Kaufpreises bestehen oder nach Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die gleichen Rechte stehen uns zu, wenn der Käufer die Ware nicht fristgerecht, mangels Fristvereinbarung spätestens zwei Monate nach Vertragsabschluss, auf jeden Fall aber sofort nach Meldung der Versandbereitschaft, abruft, oder wenn er bei Verträgen mit fortlaufender Lieferung keine annähernd gleichmässigen Abrufe erteilt.

5.2 Für die Lagerung von Ware, die nicht bedingungsgemäss abgenommen bzw. abgerufen wird, können wir dem Käufer mindestens Lager- und Umschlagkosten in handelsüblicher Höhe in Rechnung stellen. Art und Weise der Lagerung – auch im Freien – stehen in unserem Ermessen und begründen keinerlei Haftung unsererseits.

6.1 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Standortes bzw. Lagers, von dem aus die Lieferung erfolgt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über, auch wenn franco, cif, fob oder dergleichen verkauft ist. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.

6.2 Art und Weise der Versendung sowie den Versandweg können wir unter Ausschluss jeder Haftung frei auswählen.

6.3 Für die Auslegung von Handelsklauseln wie fob, cif, usw. gelten, soweit in den vorliegenden Bestimmungen nichts anderes bestimmt ist, die INCOTERMS der neuesten Fassung.

7.1 Unsere Preise sind Netto-Preise. Sämtliche Neben- und Sonderkosten, wie Versicherungsprämien, Kosten für besondere Verpackung und Markierung, für Schutzmittel und dergleichen gehen zu Lasten des Käufers, desgleichen die Mehrwertsteuer.

7.2 Mangels abweichender Vereinbarung berechnen wir den am Tage der Lieferung in unserem Hause gültigen Preis.

7.3 Zahlung hat, wenn und soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum bar und ohne jeden Abzug zu erfolgen.

7.4 Wechsel und Schecks nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit Wertstellung zum Tage der Gutschrift des Gegenwertes und nur erfüllungshalber an.

7.5 Stempelsteuer, Diskont-, Einzugsspesen und Zinsen sind stets sofort zu zahlen.

7.6 Werden Zahlungen, gleich welcher Art, bei Fälligkeit nicht geleistet, so können wir ohne dass es einer Mahnung bedarf, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe von 4 Prozent über dem jeweiligen Bundesbankdiskont, mindestens aber 8 Prozent, verlangen. Etwaige weitergehende Ansprüche und/oder Rechte bleiben unberührt.

7.7 Sollte sich zwischen Abschluss und Lieferung das wirtschaftliche Wertverhältnis von Leistung und Gegenleistung ändern, oder sollte die Kursrelation einer Währung, in welcher wir Ware der verkauften Gattung einzukaufen pflegen oder im speziellen Fall eingekauft haben, zur Deutschen Mark eine Änderung zu unseren Ungunsten erfahren, so können wir entschädigungslos von dem Auftrag bzw. von dem noch nicht erfüllten Teil desselben zurücktreten, sofern sich der Käufer nicht bereiterklärt, den alsdann angemessenen Preis zu zahlen. Entsprechendes gilt, wenn es sich bei dem vereinbarten Kaufpreis um einen gesetzlich zugelassenen oder vorgeschriebenen Preis, um einen notierten Marktpreis oder einen allgemein von uns eingeführten Listenpreis handelt und diese Preise eine Erhöhung erfahren.

7.8 Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber Zahlungsansprüchen, die wir haben, Zurückbehaltungs- oder Minderungsrechte geltend zu machen oder aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenansprüche von uns anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

8.1 Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht pünktlich nach, oder gehen Wechsel oder Schecks zu Protest, so werden etwaige Stundungsabreden sowie Vorleistungsverpflichtungen unsererseits sofort hinfällig. Wir können alsdann nach unserer Wahl – unbeschadet unserer sonstigen Rechte und Ersatzansprüche – Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Bezug auf alle mit dem Käufer geschlossenen Verträge verlangen, von diesen Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten, ihre Erfüllung ganz oder teilweise ablehnen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern, oder fällige Lieferungen zurückerhalten. Wir können ausserdem sofort alle Rechte aus dem verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt – nachfolgend Ziffer 10 – geltend machen und gelieferte Ware, womit sich Käufer bereits jetzt einverstanden erklärt, zurückholen.

8.2 Die gleichen Rechte, wie in Ziffer 8.1 beschrieben, stehen uns zu, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt, wenn Tatsachen vorliegen, die einer Zahlungseinstellung gleichzuachten sind, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, oder wenn der Käufer sonst Haupt- oder Nebenverpflichtungen, die ihm uns gegenüber obliegen, trotz Abmahnung ganz oder teilweise nicht erfüllt.

9.1 Verpackungen, deren Wert im Preis inbegriffen ist, nehmen wir nicht zur Gutschrift zurück. Leihgebinde sind unverzüglich nach Eingang vom Käufer zu entleeren und franco an unsere Adresse bzw. den vereinbarten Bestimmungsort zurückzuliefern. Instandsetzungs- und Reinigungskosten für beschädigte und verschmutzte Leihgebinde gehen zu Lasten des Käufers, wobei der Eingangsbefund bei uns massgebend ist. Für Gebinde, die – verschuldet oder unverschuldet – nicht unverzüglich zurückgeliefert werden, können wir bis zur Rückgabe eine angemessene Miete fordern. Im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe haben wir das Recht, nach unserer Wahl Wertsatz oder Ersatzlieferung in einer entsprechenden Anzahl gleichwertiger Gebinde zu verlangen. 9.2 Wird in Leihgebinden geliefert, die einem Dritten gehören, so gelten dessen Bedingungen für die Berechnung gegenüber dem Käufer.

10.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch unserer Saldoforderungen, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Das gilt auch dann, wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

10.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1 dieser Ziffer.

10.3 Die Verarbeitung, Verbindung, oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer und bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1 dieser Ziffer.

10.4 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsverbindungen und nur solange er nicht im Verzug ist, veräussern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräusserung gemäss den Absätzen 5 bis 7 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

10.5 Die Fordrungen des Käufers aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in voller Höhe an uns abgetreten. Sie dienen in dem selben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

10.6 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräussert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräusserung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräusserten Vorbehaltsware.

10.7 bei der Veräusserung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 3 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Wertes dieser Miteigentumsanteile.

10.8 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- und Werklieferungsvertrages verwendet, so gelten für die Forderung aus diesem Vertrag die Absätze 5 und 7 entsprechend.

10.9 Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräusserung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Wir werden von dem Widerrufsrecht grundsätzlich nur nach Massgabe der Ziffer 9 Abs. 1 und 2 dieser Bedingungen oder bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderungen oder zu sonstigen Verfügungen ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichte, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten – sofern wir das nicht selber tun – und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in seine diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren.

10.10 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, dann sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Von Pfändungen oder anderen Beeinträchtigungen Dritter muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

10.11 Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Rechtsbereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so hat er alle Massnahmen zu treffe, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

11.1 Etwaige Mängel der Lieferung, dazu gehören auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, müssen uns sofort nach Zugang der Ware, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich unter Beifügung entsprechender beweiskräftiger Unterlagen und Proben angezeigt werden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung, die dem Käufer zur Pflicht gemacht wird, innerhalb der Frist nicht entdeckt werden können, müssen unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens aber binnen 3 Monaten ab Empfang der Ware, gerügt werden.

11.2 Gewährleistungsansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, wenn die Ware, obwohl der Mangel vom Käufer entdeckt worden ist oder bei sorgfältiger Prüfung entdeckt werden könnte, ganz oder teilweise weiterveräussert oder in Bearbeitung oder Gebrauch genommen worden ist. Gleiches gilt, wenn der Käufer die Ware vor Versand geprüft oder abgenommen hat, oder wenn er auf eine vereinbarte Prüfung oder Abnahme ausdrücklich oder tatsächlich verzichtet hat.

11.3 Soweit Gewährleistungsansprüche in rechter Form und Frist erhoben und – unter Berücksichtigung der vorherstehenden Einschränkungen – begründet sind, treten wir dem Käufer die Gewährleistungsansprüche, die wir gegen unseren Lieferanten haben, ab. Statt dessen können wir auch – immer nach unserer Wahl – die mangelhafte Ware zurücknehmen und durch neue ersetzen oder den Minderwert vergüten. Andere oder weitergehende Rechte und/oder Ansprüche des Käufers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie hergeleitet werden, sind ausgeschlossen, insbesondere haften wir in keinem Fall für mittelbare Schäden oder Folgeschäden. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

11.4 Sind einzelne Lieferungen mangelhaft, so ist der Käufer nicht berechtigt weitere Lieferungen zurückzuweisen oder die Gesamtlieferung zu beanstanden.

11.5 Alle Mangelansprüche des Käufers verjähren, sofern nach Gesetz oder Vertrag nicht schon eine frühere Verjährung eintritt, spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mangelrüge bzw. der Mangelansprüche durch uns.

11.6 Alle vorstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn andere als die bedungene Ware geliefert worden ist.

12. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschuldung bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen; das gilt nicht, wenn und soweit uns oder unserer leitenden Angestellten Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

13.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Abgangsort der Ware. Für die sonstige Abwicklung ist Ebnat-Kappel Erfüllungsort.

13.2 Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten jedweder Art, auch für Wechsel- und Scheckklagen, ist Ebnat-Kappel, jedoch können wir Klagen gegen den Käufer auch an jedem sonstigen nach dem Gesetz begründeten Gerichtsstand unserer Wahl anzeigen.

13.3 Es gilt das schweizerische Obligationsrecht. Die Einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen finden keine Anwendung.

14.1 Sind bzw. werden einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen oder des Liefergeschäftes unwirksam oder wird die Anwendung einzelner Bestimmungen durch besondere vertragliche Abrede ausgeschlossen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bedingungen soll dann das gelten, was rechtlich möglich ist und dem mit ihr verfolgten Zweck am nächsten kommt.

14.2 Der Grundsatz nach Ziffer 14.1 gilt auch und insbesondere, wenn einzelne Klauseln dieser Lieferbedingungen gegen nicht abdingbare Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbestimmungen verstossen sollten. Dieses Gesetz hat dann Vorrang mit der Massgabe, dass die fragliche Klausel von uns nur mit den Einschränkungen in Anspruch genommen werden kann und wird, die das Gesetz als zwingend vorschreibt.